Gemeinderatsinformationen zur Sitzung vom 14. Mai 2024
Gemeinderatsinformationen zur Sitzung vom 14. Mai 2024
Fortschreibung des Teilregionalplanes „Windenergie“ zum einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar;
hier: Stellungnahme der Gemeinde Aglasterhausen
Bürgermeister Kron konnte zu diesem Tagesordnungspunkt Herrn Glaser vom Ingenieurbüro für Kommunalplanung begrüßen.
Das Bundeskabinett hat am 15.Juni 2022 das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land, kurz Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) beschlossen, welches am 01.Februar 2023 in Kraft getreten ist. Für Baden-Württemberg wurden durch dieses Gesetz folgende Flächenziele (Flächenbeitragswerte - sie stellen den Anteil der Landesfläche da, der anhand von Windenergiegebieten für die Windenergienutzung zu sichern ist) definiert:
Stichtag 31.12.2027 1,1% der Landesfläche
Stichtag 31.12.2032 1,8% der Landesfläche
Gemäß Klimagesetz BW sind die Flächenziele durch die Regionalverbände in Regionalplänen umzusetzen.
Herr Glaser erläuterte dem Gemeinderat die Planung des Verbandes Region RheinNeckar. Auf dem Gebiet der Gemeinde Aglasterhausen sind nach derzeitigem Stand der Planung folgende Vorranggebiete für regional bedeutsame Windenergienutzung vorgesehen:
- Bezeichnung „Schönbuchwald“, Gemeinden Aglasterhausen (Gemarkung Michelbach) und Reichartshausen; Gesamtfläche 133 ha
- Bezeichnung „Rohräcker“ Gemeinden Aglasterhausen (Gemarkung Breitenbronn) und Neunkirchen; Gesamtfläche 79,80 ha
- Bezeichnung „Bargener Weg“ Gemeinden Aglasterhausen (Gemarkung Daudenzell) und Helmstadt-Bargen; Gesamtfläche 28,3 ha.
Direkt betroffen ist die Gemeinde Aglasterhausen auch von dem geplanten Vorranggebiet „Hebert“, welches sich auf die Stadt Eberbach und die Gemeinde Schönbrunn erstreckt. Dieses Vorranggebiet umfasst zum großen Teil auch die gemeindliche Waldfläche „Hallmannwiesenschlag“, die sich auf Gemarkung Schönbrunn befindet.
Bürgermeister Kron betonte, dass die Gemeinde Aglasterhausen nicht selbst Planungsträger ist, sondern als sogenannter „Träger öffentlicher Belange“ angehört und damit am Planungsprozess beteiligt wird. Grundsätzlich ist festzustellen, dass sich das Landschaftsbild durch die Realisierung von Windenergieanlagen deutlich verändern wird. Alle Gemeinden müssen jedoch zum Gelingen der Klima- und Energiewende einen Beitrag leisten. Bürgermeister Kron zeigte auch die Konsequenzen auf, die eintreten, wenn die festgelegten Flächenziele nicht erreicht werden: in diesem Fall ist keine Steuerung durch übergeordnete Planungen mehr möglich - Windenergieanlagen sind dann im Außenbereich grundsätzlich privilegiert.
Der Ortschaftsrat Michelbach und der Gemeinderat fassten folgenden Beschluss:
Die Gemeinde Aglasterhausen unterstützt die Ziele zum Ausbau der Erneuerbaren Energien und ist bereit, hierzu einen entsprechenden Beitrag zu leisten.
Nach dem vorliegenden Entwurf zur Fortschreibung des Teilregionalplans „Windenergie“ sollen ca. 5,3 % des Gebietes der Gemeinde Aglasterhausen als Vorranggebiete für die regionalbedeutsame Windenergienutzung ausgewiesen werden; dieser Wert ist fast das Dreifache des angestrebten Flächenbetragswerts von 1,8 zum Stichtag 31.12.2032. Da zudem weitere Vorranggebiete in unmittelbarer Nachbarschaft zu unserer Gemeinde geplant sind, ist unsere gesamte Raumschaft überproportional stark von der Planung betroffen. Um die Belastung auf ein für die Bevölkerung verträglicheres Maß zu reduzieren, fordern wir die Einhaltung eines grundsätzlichen Abstandes von mind. 1.000 m zu Wohnflächen bzw. zu den bebauten Ortslagen, wie dies auch im hessischen Teilraum vorgesehen ist. Dies würde zu einer Erhöhung der Akzeptanz bei der Bevölkerung führen. Außerdem weisen wir darauf hin, dass die Abstände zu folgenden Wohngebäuden von landwirtschaftlichen Anwesen im Außenbereich nicht eingehalten sind: Breitenbronner Straße 100 (Grundstück Flst.-Nr. 1451) und Kellersbrunnenweg 20 (Flst.-Nr. 2473).
In dem geplanten Vorranggebiet „Hebert“ ist die sich im Eigentum der Gemeinde Aglasterhausen befindliche Waldfläche „Hallmannswiesenschlag“, Grundstück Flst.-Nr. 4449, Größe 19 ha 62 a 18 m² auf Gemarkung Schwanheim (Gemeinde Schönbrunn) bisher nur zu einem Teil enthalten. Da diese Waldfläche ebenfalls einen Abstand von 1.000 m zu bebauten Ortslagen einhält, bieten wir an, das Grundstück zur teilweisen Kompensation von Flächenreduzierungen in seiner Gesamtheit als Vorranggebiet für die regionalbedeutsame Windenergienutzung auszuweisen.
Die Gemeinde Aglasterhausen erbringt - wie der gesamte Neckar-Odenwald-Kreis - einen überproportional hohen Anteil an Vorranggebieten für die Windenergienutzung; nur dadurch kann der angestrebte Flächenbeitragswert erreicht werden. Aus der Sicht der Gemeinde Aglasterhausen wäre es daher sehr wünschenswert, dass dieser Solidarbeitrag zu Gunsten der stärker besiedelten Teile der Metropolregion dadurch kompensiert wird, dass uns dringend erforderliche Entwicklungsmöglichkeiten in den Bereichen Wohnen und Gewerbe eingeräumt werden. Aus diesem Grund sollte auch die gesamte Systematik der Freiraumstrukturen überarbeitet werden.
Wir bitten Sie, diese Punkte bei der Fortschreibung des Regionalplanes im vollen Umfang zu berücksichtigen; schließlich ist die Akzeptanz der Bevölkerung die Grundlage für das Gelingen der dringend erforderlichen Energie- und Klimawende.
Aufstellung des Teilregionalplanes „Freiflächen-Photovoltaik“ zum einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar;
hier: Stellungnahme der Gemeinde Aglasterhausen
In den Regionalplänen sollen auch Gebiete für die Nutzung von Photovoltaik auf Freiflächen festgelegt werden. Diese Gebiete enthalten jedoch keine Ausschlusswirkung, so dass die Gemeinden im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung weiterhin eigene Flächen überplanen können. Da auf dem Gebiet der Gemeinde Aglasterhausen und auch in angrenzenden Bereichen der Nachbargemeinden keine Flächenausweisungen geplant sind, werden von der Gemeinde keine Anregungen bzw. Bedenken vorgebracht.
Neues Kommunales Haushalts und Rechnungswesen;
hier: Beratung und Feststellung der Eröffnungsbilanz der Gemeinde Aglasterhausen zum 01.Januar 2020
Durch die für alle Kommunen in Baden-Württemberg zwingend vorgeschriebene Einführung des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens (NKHR) hat auch die Gemeinde Aglasterhausen ihr Finanzwesen zum 01.01.2020 von der Kameralistik auf die kommunale Doppik umgestellt. Als Grundlage für die Eröffnungsbuchungen der künftigen Rechnungsperioden und als Ausgangspunkt für die Erstellung zukünftiger Jahresabschlüsse ist die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz erforderlich.
Hierzu mussten das gesamte Vermögen und die Schulden der Gemeinde erfasst und bewertet werden. Dazu zählen das Sachvermögen (unbebaute und bebaute Grundstücke), das Infrastrukturvermögen (Straßen, Wege, Brücken, Friedhöfe, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung) und das Finanzvermögen (Beteiligungen, Kapitaleinlagen, Wertpapiere, Forderungen, Liquide Mittel). Diese Werte werden dann auf der Aktivseite der Eröffnungsbilanz dargestellt. Die Passivseite der Bilanz umfasst insbesondere das Eigenkapital, die Sonderposten, die Rückstellungen und die Verbindlichkeiten.
Für die Unterstützung zur Fertigstellung der Eröffnungsbilanz hat die Gemeinde das Fachbüro Kommunalberatung Kurz (KBK) aus Oedheim hinzugezogen. Herr Triebs von der KBK hat dem Gemeinderat die Bilanzstruktur und die einzelnen Bilanzpositionen näher erläutert. Insgesamt weist die Eröffnungsbilanz zum 01.01.2020 auf der Aktiv- und der Passivseite jeweils eine Bilanzsumme von 38.454.814,44 € aus. Der Gemeinderat hat die Eröffnungsbilanz der Gemeinde Aglasterhausen zum 01.01.2020 mit dieser Bilanzsumme festgestellt. Der Feststellungsbeschluss ist nun im Amtsblatt der Gemeinde öffentlich bekanntzumachen und die Eröffnungsbilanz ist danach an 7 Tagen öffentlich auszulegen.
Änderung der Satzung über die Erhebung von Nutzungsgebühren für den Kommunalen Kindergarten Aglasterhausen
Für Kinder von 3 Jahren bis zum Schuleintritt erhebt die Gemeinde Aglasterhausen Elternbeiträge, die als sogenannte Landesrichtsätze der gemeinsamen Empfehlung des Städte- und Gemeindetages, der evangelischen Landeskirche und der Erzdiözese Freiburg entsprechen.
Die Elternbeiträge der Kleinkindbetreuung (Kinder unter 3 Jahren) liegen deutlich unter diesen Empfehlungen und sind Ausdruck der Familienfreundlichkeit der Gemeinde Aglasterhausen.
Vor dem Hintergrund der gestiegenen Personalkosten und dass die tatsächlichen Kostensteigerungen in Zeiten der Pandemie bewusst nicht im erforderlichen Maß in die Elternbeiträge eingeflossen sind, wurden die Landesrichtsätze um 7,5 % angehoben.
Der Gemeinderat sprach sich dafür aus, diese Anhebung für Kinder ab 3 Jahren bis Schuleintritt umzusetzen. Die Gebühren für die Kleinkindbetreuung werden um die jeweilige Differenz zwischen den bisher empfohlenen Sätzen und den neuen Empfehlungen angehoben.
Obwohl diese prozentuale Erhöhung im Kleinkindbereich zwischen 8 und 10 Prozent beträgt, liegt die entsprechende Gesamtgebühr deutlich unter der Empfehlung der kirchlichen und kommunalen Spitzenverbände.
Beispiel:
Empfehlung bei einem Kind:
Erhöhung v. 445,-- € auf 479,-- € = + 34,-- €
Vorschlag Gemeinde bei einem Kind:
Erhöhung v. 338,-- € auf 372,-- € = + 34,-- €
Mit den empfohlenen Landesrichtsätzen wird eine Deckung der Betriebsausgaben durch Elternbeiträge in Höhe von 20 % angestrebt; die Gemeinde Aglasterhausen konnte im Jahr 2023 jedoch lediglich 14,5 % der Betriebsausgaben durch Elternbeiträge decken, wodurch ungedeckte Kosten in Höhe von 680.000 € allein für den kommunalen Kindergarten Sonnenblume verbleiben, die durch allgemeine Haushaltsmittel zu finanzieren sind.
Nach Abzug der Elternbeiträge und der öffentlichen Zuweisungen verbleiben für die Gemeinde Aglasterhausen je Kindergartenplatz im Kleinkindbereich noch Kosten in Höhe von ca. 8.620,00 € pro Jahr und je Kindergartenplatz im Ü3-Bereich noch Kosten in Höhe von ca. 3.944,00 € pro Jahr.
Die geänderte Satzung, die ab 01. September 2024 in Kraft tritt, finden Sie hier:
https://www.aglasterhausen.de/leben-wohnen/kinderbetreuung/kommunale-kindergaerten/kindergarten-aglasterhausen
Erhöhung der Preise für die Mittagessen im Kommunalen Kindergarten „Sonnenblume“ und in der Grundschule Aglasterhausen
Im kommunalen Kindergarten „Sonnenblume“ wurde im Jahr 2010 die Ganztagesbetreuung eingeführt. Der Preis eines Mittagessens beträgt derzeit 3,50 €.
Angesichts der Preissteigerungen im Energiesektor sowie der deutlich gestiegenen Personalkosten, sprach sich der Gemeinderat dafür aus, den Essenspreis im kommunalen Kindergarten „Sonnenblume“ um 0,30 € auf 3,80 € zu erhöhen.
Auch der Preis für die Mittagessen an der Grundschule Aglasterhausen wird angepasst. Der Eigenanteil beträgt hier zukünftig 4,60 €. Umgerechnet auf die monatliche Pauschalierung ergibt sich nun ein Betrag von 65,-- € im Monat (bisher 59,-- € im Monat).
Ungeachtet der beschlossenen Erhöhungen wird das Mittagessen im kommunalen Kindergarten „Sonnenblume“ und in der Grundschule weiterhin im erheblichen Umfang von der Gemeinde Aglasterhausen subventioniert. So beträgt der Zuschuss der Gemeinde in der Grundschule allein für die Personalkosten ca. 35.000,-- € pro Schuljahr (ohne raumbezogene Kosten wie Heizung, Strom…).
Kommunale Wärmeplanung im gemeinsamen „Konvoi der Gemeinden links des Neckars“
hier: Beratung und Beschlussfassung über die Vergabe von Leistungen zur Erstellung eines Kommunalen Wärmeplanes
Ende vergangenen Jahres fassten die Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden Aglasterhausen, Haßmersheim, Hüffenhardt, Neckarzimmern, Neunkirchen (Ortsteil Neckarkatzenbach), Obrigheim und Schwarzach jeweils den Grundsatzbeschluss zur Antragstellung auf Förderung der freiwilligen Kommunalen Wärmeplanung im Konvoi links des Neckars. Um das Verfahren möglichst frühzeitig angehen zu können wurde eine beschränkte Ausschreibung durchgeführt, bei der 6 Fachbüros zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert wurden. Das günstigste und wirtschaftlichste Angebot gab die MVV Regionalplan GmbH aus Mannheim mit einem Angebotspreis von 83.966,40 € ab. Der Gemeinderat sprach sich für eine Beauftragung der MVV Regionalplan GmbH für die Gemeinden links des Neckars aus.
Neubau eines Feuerwehrgerätehauses in Michelbach
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 23. Januar 2024 den Grundsatzbeschluss zum Bau eines Feuerwehrgerätehauses am Standort Friedhofstraße 1 in Michelbach befasst. Für den Abbruch der auf dem Grundstück bestehenden Gebäude und die Baureifmachung des Baugrundstückes wurde eine beschränkte Ausschreibung durchgeführt, bei der die Firma Eckert aus Lauda-Königshofen mit einer geprüften Angebotssumme in Höhe von 58.950,01 € das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Der Gemeinderat stimmte der entsprechenden Auftragsvergabe zu.
Außerdem beschloss der Gemeinderat den Abschluss von folgenden Architekten- und Ingenieurverträgen:
Architekturbüro Müller, Architektenleistungen, vorläufiges Gesamthonorar: 208.941 €; Erb Planungsbüro für Bauwesen, Fachplanung Statik, Gesamthonorar: 52.589 €; Ingenieurbüro Herff, Fachplanung Elektroinstallation, Gesamthonorar: 51.319 €; Planungsbüro Schulz, Fachplanung Heizung, Sanitär und Abluftanlagen, Gesamthonorar: 39.720 €
Ausbau und Neugestaltung der Pfälzer Straße und des Anschlussbereiches Schulstraße/Friedhofstraße in Michelbach
Der Gemeinderat stimmte dem Abschluss eines Ingenieurvertrages mit dem Ingenieurbüro Marin-Schnese zu. Das vorläufige Gesamthonorar beträgt 167.862,26 €.